Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-09, 19 E 264/21

19 E 264/21Verwaltungsgericht09.04.2021

Regest

Voraussetzung für die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung ist deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW, nicht hingegen deren Rechtmäßigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 264/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 19 E 264/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0409.19E264.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Voraussetzung für die Vollstreckung einer Zwangsgeldfestsetzung ist deren Bestandskraft oder Vollziehbarkeit nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW, nicht hingegen deren Rechtmäßigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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