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2 D 96/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-08, 2 D 96/18.NE
2 D 96/18.NEVerwaltungsgericht08.04.2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-08
Aktenzeichen: 2 D 96/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0408.2D96.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
. Änderung, Teil B "B. L.----straße /Am S1. L1. /E. -H. -Straße/C.------straße /F. /S2. -A. -Straße/D.---------straße " der Stadt S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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