Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-04-07, 18 B 156/21

18 B 156/21Verwaltungsgericht07.04.2021

Regest

1. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO. 2. Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 156/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-07

Aktenzeichen: 18 B 156/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0407.18B156.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 58; VwGO § 80; VwGO § 80a

Leitsätze

    1. Eine Rechtsmittelbelehrung erfordert keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen Antrags nach §§ 80, 80a oder 123 VwGO.
    1. Die Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf ihn hingewiesen worden ist (dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 12).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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