Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 2 D 139/20.NE

2 D 139/20.NEVerwaltungsgericht26.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 D 139/20.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-26

Aktenzeichen: 2 D 139/20.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.2D139.20NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 „X. “ der Stadt M. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt

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