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2 D 139/20.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 2 D 139/20.NE
2 D 139/20.NEVerwaltungsgericht26.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-26
Aktenzeichen: 2 D 139/20.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.2D139.20NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der Bebauungsplan Nr. 1/28/172 „X. “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt
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