Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 19 A 2410/19.A

19 A 2410/19.AVerwaltungsgericht26.03.2021

Regest

Bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148, 157).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 2410/19.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-26

Aktenzeichen: 19 A 2410/19.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.19A2410.19A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148, 157).

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 wird teilweise aufgehoben. Die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils wird insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 richtet. Im Übrigen bleibt der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 aufrechterhalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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