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19 A 2410/19.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 19 A 2410/19.A
19 A 2410/19.AVerwaltungsgericht26.03.2021
Bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148, 157).
Entscheidungsdatum: 2021-03-26
Aktenzeichen: 19 A 2410/19.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.19A2410.19A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Bei vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die nach Entstehung des Staates Eritrea auf dessen Staatsgebiet lebten, nahm die Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden einen Verlust ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit an (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 100, 148, 157).
Der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 wird teilweise aufgehoben. Die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils wird insoweit zugelassen, als sich die Klage gegen die Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2018 richtet. Im Übrigen bleibt der Senatsbeschluss vom 7. November 2019 aufrechterhalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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