projekte
15 B 469/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 15 B 469/21
15 B 469/21Verwaltungsgericht26.03.2021
1. Geht es um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. 2. Allerdings verschafft die Versammlungsfreiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen aber dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. 3. Der Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung allein kann den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht begrenzen; es kommt vielmehr darauf an, inwieweit tatsächlich allgemeine Kommunikation eröffnet ist oder nicht. 4. Dort, wo öffentliche Kommunikationsräume eröffnet werden, kann die unmittelbar grundrechtsverpflichtete Gemeinde nicht unter Rückgriff auf frei gesetzte Zweckbestimmungen oder Widmungsentscheidungen den Gebrauch der Versammlungsfreiheit aus den zulässigen Nutzungen ausnehmen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient.
Entscheidungsdatum: 2021-03-26
Aktenzeichen: 15 B 469/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.15B469.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Normen: Art. 8 GG; § 15 Abs. 1 VersG
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. März 2021 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer II.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 16. März 2021 zu der für den 28. März 2021 angemeldeten Versammlung wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.