Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-26, 12 B 340/21

12 B 340/21Verwaltungsgericht26.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 B 340/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-26

Aktenzeichen: 12 B 340/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.12B340.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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