Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-23, 14 B 277/21

14 B 277/21Verwaltungsgericht23.03.2021

Regest

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 ÄApprO für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung dürfte jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Rücktrittsgrund auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist. Ein Prüfling ist im Vorfeld der Prüfung jedoch nicht verpflichtet, jedem Lebensrisiko aus dem Weg zu gehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 B 277/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-23

Aktenzeichen: 14 B 277/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.14B277.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Normen: ÄApprO § 18 Abs 1 S 1; ÄApprO § 18 Abs 1 S 3; CoronaEinrVO § 1 Abs 1 S 1; CoronaEinrVO § 1 Abs 4; CoronaEinrVO § 3 Abs 1

Leitsätze

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 ÄApprO für den Rücktritt von der Ärztlichen Prüfung dürfte jedenfalls dann nicht vorliegen, wenn der Rücktrittsgrund auf missbräuchliches Verhalten zurückzuführen ist.

Ein Prüfling ist im Vorfeld der Prüfung jedoch nicht verpflichtet, jedem Lebensrisiko aus dem Weg zu gehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig zu einem weiteren Versuch der mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zuzulassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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