Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-22, 19 A 1111/19

19 A 1111/19Verwaltungsgericht22.03.2021

Regest

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1111/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-22

Aktenzeichen: 19 A 1111/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0322.19A1111.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3

Leitsätze

Das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG ist eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

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