Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-18, 19 B 1547/20

19 B 1547/20Verwaltungsgericht18.03.2021

Regest

Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände nur bis zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1547/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 19 B 1547/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19B1547.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Sollten die Nrn. 4.1 bis 4.3 des LRS-Erlasses wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig und nichtig sein, kam deren vorübergehende Fortgeltung zur Vermeidung noch verfassungsfernerer Zustände nur bis zum Schuljahr 2015/2016 in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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