Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-18, 19 A 1017/20.A

19 A 1017/20.AVerwaltungsgericht18.03.2021

Regest

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG auf einen Schutzsuchenden anzuwenden, der zuvor erfolglos internationalen Schutz in einem Staat beantragt hat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilnimmt (assoziierter Staat, Norwegen und Schweiz).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1017/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-18

Aktenzeichen: 19 A 1017/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0318.19A1017.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Zulassung der Grundsatzberufung wegen der fallübergreifenden Frage, ob es mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alternative 2, § 71a Abs. 1 AsylG auf einen Schutzsuchenden anzuwenden, der zuvor erfolglos internationalen Schutz in einem Staat beantragt hat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sondern auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens teilweise am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) teilnimmt (assoziierter Staat, Norwegen und Schweiz).

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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