Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 19 B 2061/20

19 B 2061/20Verwaltungsgericht17.03.2021

Regest

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 2061/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 19 B 2061/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B2061.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: APO-S I § 6 Abs. 9

Leitsätze

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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