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19 B 2061/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 19 B 2061/20
19 B 2061/20Verwaltungsgericht17.03.2021
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 19 B 2061/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B2061.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-S I § 6 Abs. 9
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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