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19 B 1905/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 19 B 1905/20
19 B 1905/20Verwaltungsgericht17.03.2021
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 19 B 1905/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B1905.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: APO-GOSt § 13 Abs. 7
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.
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