Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 19 B 1905/20

19 B 1905/20Verwaltungsgericht17.03.2021

Regest

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1905/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-17

Aktenzeichen: 19 B 1905/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B1905.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: APO-GOSt § 13 Abs. 7

Leitsätze

Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.500,00 Euro festgesetzt.

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