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16 B 22/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-17, 16 B 22/21
16 B 22/21Verwaltungsgericht17.03.2021
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen. Erfolgt in einem derartigen Fall im Anhörungsverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens der substantiierte Hinweis des Betroffenen auf ein solches Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärenden Fragen hinwirkt. Zudem ist nötigenfalls zur Gutachtenbeibringung eine Fristverlängerung zu gewähren bzw. eine neue Frist zu setzen.
Entscheidungsdatum: 2021-03-17
Aktenzeichen: 16 B 22/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.16B22.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 Satz 3; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell, also einzelfallunabhängig, von einem Abstinenznachweis abhängig machen.
Erfolgt in einem derartigen Fall im Anhörungsverfahren zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens der substantiierte Hinweis des Betroffenen auf ein solches Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärenden Fragen hinwirkt. Zudem ist nötigenfalls zur Gutachtenbeibringung eine Fristverlängerung zu gewähren bzw. eine neue Frist zu setzen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2940/20 bezüglich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. November 2020 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung beim Straßenverkehrsamt des Antragsgegners abzugeben, wiederhergestellt wird. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich den Führerschein vorläufig zurückzugeben.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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