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21 A 49/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-11, 21 A 49/17
21 A 49/17Verwaltungsgericht11.03.2021
1. Die auf Antrag nach § 10 USchadG durchzusetzenden Sanierungspflichten umfassen sowohl Schadensbegrenzungs- als auch Sanierungsmaßnahmen. 2. Nach § 10 USchadG verpflichtet der Antrag eines Antragsbefugten die zuständige Behörde nur dann zu einer Verfahrenseröffnung (einem „Tätigwerden“), der allerdings noch keine Präjudizwirkung für das Bestehen von durchzusetzenden Sanierungspflichten zukommt, wenn die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Erst wenn ein Antragsteller im Rahmen dieser Vorprüfung seiner Mitwirkungs- und Darlegungspflicht nachgekommen ist, gilt im dann nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Begründung eines Antrags gemäß § 10 USchadG den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lässt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. 4. Es stellt einen grundsätzlich unzutreffenden Ansatz dar, einen Umweltschaden i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG mittels einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer artenschutzrechtlichen Prüfung aufzeigen zu wollen. 5. Um Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG feststellen zu können, ist es erforderlich, den Ausgangszustand vor den nachteiligen Veränderungen i. S. v. § 2 Nr. 2 USchadG zu ermitteln und hinsichtlich seiner Rolle für die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten. 6. Auch wenn in der Praxis vielfach ein festgesetztes Natura 2000-Gebiet zugleich den natürlichen Lebensraum i. S. v. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG enthält, bestimmen vorhandene Gebietsfestsetzungen nicht automatisch den örtlichen Bezugsrahmen für die Prüfung eines Umweltschadens, insbesondere wenn das Vorkommen im Natura 2000-Gebiet mit demjenigen außerhalb einen zusammenhängenden Bestand bildet.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 21 A 49/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0311.21A49.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Normen: USchadG § 2 Nr. 2, § 6; USchadG § 10, § 7 Abs. 2 Nr. 3; BNatSchG § 19 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 5
Die auf Antrag nach § 10 USchadG durchzusetzenden Sanierungspflichten umfassen sowohl Schadensbegrenzungs- als auch Sanierungsmaßnahmen.
Nach § 10 USchadG verpflichtet der Antrag eines Antragsbefugten die zuständige Behörde nur dann zu einer Verfahrenseröffnung (einem „Tätigwerden“), der allerdings noch keine Präjudizwirkung für das Bestehen von durchzusetzenden Sanierungspflichten zukommt, wenn die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen. Erst wenn ein Antragsteller im Rahmen dieser Vorprüfung seiner Mitwirkungs- und Darlegungspflicht nachgekommen ist, gilt im dann nachfolgenden Verwaltungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Begründung eines Antrags gemäß § 10 USchadG den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lässt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Es stellt einen grundsätzlich unzutreffenden Ansatz dar, einen Umweltschaden i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG mittels einer FFH-Verträglichkeitsprüfung und einer artenschutzrechtlichen Prüfung aufzeigen zu wollen.
Um Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG feststellen zu können, ist es erforderlich, den Ausgangszustand vor den nachteiligen Veränderungen i. S. v. § 2 Nr. 2 USchadG zu ermitteln und hinsichtlich seiner Rolle für die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes zu bewerten.
Auch wenn in der Praxis vielfach ein festgesetztes Natura 2000-Gebiet zugleich den natürlichen Lebensraum i. S. v. § 19 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG enthält, bestimmen vorhandene Gebietsfestsetzungen nicht automatisch den örtlichen Bezugsrahmen für die Prüfung eines Umweltschadens, insbesondere wenn das Vorkommen im Natura 2000-Gebiet mit demjenigen außerhalb einen zusammenhängenden Bestand bildet.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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