Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-11, 19 E 561/20

19 E 561/20Verwaltungsgericht11.03.2021

Regest

1. Den erforderlichen Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich mit einem amtlichen Identitätsdokument zu führen. 2. Sonstiger Beweismittel kann sich der Einbürgerungsbewerber nur bedienen, wenn er sich in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 561/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-11

Aktenzeichen: 19 E 561/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0311.19E561.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 10 Abs. 1; GFK Art. 28 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

    1. Den erforderlichen Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich mit einem amtlichen Identitätsdokument zu führen.
    1. Sonstiger Beweismittel kann sich der Einbürgerungsbewerber nur bedienen, wenn er sich in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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