Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-10, 4 A 4700/19

4 A 4700/19Verwaltungsgericht10.03.2021

Regest

1. Die Forderung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle, die die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags überdauern soll, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einschränkende Regelung primär nicht in der Befristung, sondern in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt in Kombination mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot liegt. Diese Regelungen schränken Spielhallenbetreiber aber nur während der Laufzeit des Staatsvertrags ein und sind ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform. 2. Unabhängig davon stehen die Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz über die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang. 3. Wegen der lediglich möglichen Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags ist eine Befristung bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten eines Spielhallenbetreibers ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu dessen Gunsten vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist. 4. Über eine Härtefallbefreiung kann keine längere Erlaubnisdauer eingeräumt werden als sie für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle möglich ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 A 4700/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-10

Aktenzeichen: 4 A 4700/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0310.4A4700.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Normen: RL 2006/123/EG; GG Art. 12 Abs. 1; GlüStV § 24 Abs. 1; GlüStV § 24 Abs. 2 Satz 2; GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4; GlüStV § 35 Abs. 2 Satz 1; AG GlüStV NRW § 16 Abs. 2 Satz 5; AG GlüStV NRW § 18

Leitsätze

    1. Die Forderung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle, die die Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrags überdauern soll, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die die Berufsfreiheit des Spielhallenbetreibers einschränkende Regelung primär nicht in der Befristung, sondern in dem glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt in Kombination mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot liegt. Diese Regelungen schränken Spielhallenbetreiber aber nur während der Laufzeit des Staatsvertrags ein und sind ihrerseits verfassungs- und unionsrechtskonform.
    1. Unabhängig davon stehen die Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz über die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ebenfalls mit höherrangigem Recht in Einklang.
    1. Wegen der lediglich möglichen Verlängerung des Glücksspielstaatsvertrags ist eine Befristung bis zum 30.6.2021 nicht zu Lasten eines Spielhallenbetreibers ermessensfehlerhaft, weil sie die Dauer zu dessen Gunsten vollständig ausschöpft, die im geltenden Recht vorgesehen ist.
    1. Über eine Härtefallbefreiung kann keine längere Erlaubnisdauer eingeräumt werden als sie für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle möglich ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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