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4 A 3179/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-10, 4 A 3179/19
4 A 3179/19Verwaltungsgericht10.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 4 A 3179/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0310.4A3179.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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