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18 B 1684/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-05, 18 B 1684/19
18 B 1684/19Verwaltungsgericht05.03.2021
Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten.
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: 18 B 1684/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.18B1684.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AEUV Art. 21; FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 5
Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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