Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-05, 18 B 1684/19

18 B 1684/19Verwaltungsgericht05.03.2021

Regest

Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1684/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-05

Aktenzeichen: 18 B 1684/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.18B1684.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AEUV Art. 21; FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 5

Leitsätze

Eine Unionsbürgerin, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, übt ihr unionales Freizügigkeitsrecht nicht aus, wenn sie ihre Niederlassung von einem dieser beiden Staaten in den anderen verlegt. Aus diesem Vorgang kann deshalb auch ein drittstaatsangehöriger Ehegatte, den sie später in dem zweiten Mitgliedstaat heiratet, kein unionales Aufenthaltsrecht ableiten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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