Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-03-02, 19 E 440/20

19 E 440/20Verwaltungsgericht02.03.2021

Regest

Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 440/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-02

Aktenzeichen: 19 E 440/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.19E440.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GlVO § 7; GlVO § 8; GlVO § 10

Leitsätze

Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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