Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-26, 19 A 1360/20.A

19 A 1360/20.AVerwaltungsgericht26.02.2021

Regest

1. Ein Tatsachengericht darf unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags eines Klägers im Asylprozess Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen. 2. Das Verwaltungsgericht darf widersprüchlichen Angaben des Schutzsuchenden zu einer Verfolgungsbehauptung je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein solches Gewicht beimessen, dass es ihn deshalb auch als Person als unglaubwürdig einstuft. Dies führt zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit auch der anderen Verfolgungsbehauptungen, und zwar unabhängig davon, ob diese untereinander in einem Zusammenhang stehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1360/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-26

Aktenzeichen: 19 A 1360/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0226.19A1360.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

    1. Ein Tatsachengericht darf unter dem Gesichtspunkt der Unglaubhaftigkeit des Vortrags eines Klägers im Asylprozess Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit insgesamt ziehen.
    1. Das Verwaltungsgericht darf widersprüchlichen Angaben des Schutzsuchenden zu einer Verfolgungsbehauptung je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein solches Gewicht beimessen, dass es ihn deshalb auch als Person als unglaubwürdig einstuft. Dies führt zwangsläufig auf die Unglaubhaftigkeit auch der anderen Verfolgungsbehauptungen, und zwar unabhängig davon, ob diese untereinander in einem Zusammenhang stehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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