Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-25, 19 A 1417/20.A

19 A 1417/20.AVerwaltungsgericht25.02.2021

Regest

Nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegte weitere Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1417/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-25

Aktenzeichen: 19 A 1417/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.19A1417.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Nach Ablauf der einmonatigen Antragsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG vorgelegte weitere Antragsbegründungen darf das Rechtsmittelgericht nur noch insoweit berücksichtigen, als der Beteiligte mit ihnen eine fristgerecht eingegangene Antragsbegründung erläutert, vertieft oder klarstellt oder aber soweit er auf eine Stellungnahme des Rechtsmittelgegners lediglich erwidert, nicht aber, soweit er darin neue Einwände geltend macht.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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