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4 A 2564/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-24, 4 A 2564/19
4 A 2564/19Verwaltungsgericht24.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 4 A 2564/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0224.4A2564.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide In-stanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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