Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-23, 18 B 16/21

18 B 16/21Verwaltungsgericht23.02.2021

Regest

1. Für das Melderecht - und auch das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift - ist es ohne Belang, ob die betreffende Person an einem bestimmten Ort unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten wohnen darf. 2. Besteht kein Anlass für eine auf § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützte Aufforderung, geht eine gleichwohl ergangene Aufforderung ins Leere.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 16/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-23

Aktenzeichen: 18 B 16/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.18B16.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO §82

Leitsätze

    1. Für das Melderecht - und auch das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift - ist es ohne Belang, ob die betreffende Person an einem bestimmten Ort unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten wohnen darf.
    1. Besteht kein Anlass für eine auf § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützte Aufforderung, geht eine gleichwohl ergangene Aufforderung ins Leere.

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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