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18 B 16/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-23, 18 B 16/21
18 B 16/21Verwaltungsgericht23.02.2021
1. Für das Melderecht - und auch das Vorliegen einer ladungsfähigen Anschrift - ist es ohne Belang, ob die betreffende Person an einem bestimmten Ort unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten wohnen darf. 2. Besteht kein Anlass für eine auf § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gestützte Aufforderung, geht eine gleichwohl ergangene Aufforderung ins Leere.
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 18 B 16/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0223.18B16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: VwGO §82
Die Sache wird unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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