Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-18, 18 B 70/21

18 B 70/21Verwaltungsgericht18.02.2021

Regest

Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben aus Art. 2 Buchst. l) RL 2011/95/EU sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 70/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 18 B 70/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.18B70.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 60a Abs. 6 Satz 3; AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben aus Art. 2 Buchst. l) RL 2011/95/EU sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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