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18 B 70/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-18, 18 B 70/21
18 B 70/21Verwaltungsgericht18.02.2021
Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben aus Art. 2 Buchst. l) RL 2011/95/EU sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-02-18
Aktenzeichen: 18 B 70/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0218.18B70.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AufenthG § 60a Abs. 6 Satz 3; AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 1
Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „unbegleiteter minderjähriger Ausländer“ in § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG sind die Maßgaben aus Art. 2 Buchst. l) RL 2011/95/EU sowie aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
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