Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-17, 6 B 1952/20

6 B 1952/20Verwaltungsgericht17.02.2021

Regest

Erfolglose Beschwerde eines Brandoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, ihn zum B IV-Lehrgang („Ausbildung gemäß VAP2.1-Feu“) anzumelden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1952/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 6 B 1952/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0217.6B1952.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LVOFeu §13; LVOFeu §14

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Brandoberinspektors, der im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Dienstherrn begehrt, ihn zum B IV-Lehrgang („Ausbildung gemäß VAP2.1-Feu“) anzumelden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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