Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-10, 19 A 422/20

19 A 422/20Verwaltungsgericht10.02.2021

Regest

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 422/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-10

Aktenzeichen: 19 A 422/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A422.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 30 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3

Leitsätze

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

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