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13 B 1929/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-10, 13 B 1929/20
13 B 1929/20Verwaltungsgericht10.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-10
Aktenzeichen: 13 B 1929/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.13B1929.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
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