Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-01, 19 E 116/20

19 E 116/20Verwaltungsgericht01.02.2021

Regest

Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 116/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: 19 E 116/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.19E116.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AO-SF § 13 Abs. 1; AO-SF § 13 Abs. 2

Leitsätze

Die Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Unterstützung bedarf, welcher konkrete Unterstützungsbedarf besteht und welche Schule der geeignete Förderort ist, beurteilt sich vorrangig nach dem in der Schule gezeigten Leistungsvermögen, dem Lern- und Arbeitsverhalten und dem sonstigen Sozialverhalten in der Schule.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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