Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-02-01, 18 B 2004/20

18 B 2004/20Verwaltungsgericht01.02.2021

Regest

1. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar. 2. Eine weitere Verhandlung ist nicht erforderlich i.S. von § 130 Abs. 2 VwGO, wenn die Sache für das Oberverwaltungsgericht entscheidungsreif ist. 3. Die Verschuldenszurechnung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO endet grundsätzlich mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses des Prozessbevollmächtigten. 4. Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich als unzulässig abgelehnt, verlangt das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Ausführungen zur Begründetheit des Antrags.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 2004/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-01

Aktenzeichen: 18 B 2004/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0201.18B2004.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18 Senat

Normen: VwGO § 130 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsätze

    1. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anwendbar.
    1. Eine weitere Verhandlung ist nicht erforderlich i.S. von § 130 Abs. 2 VwGO, wenn die Sache für das Oberverwaltungsgericht entscheidungsreif ist.
    1. Die Verschuldenszurechnung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO endet grundsätzlich mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses des Prozessbevollmächtigten.
    1. Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich als unzulässig abgelehnt, verlangt das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keine Ausführungen zur Begründetheit des Antrags.

Tenor

Die Sache (einschließlich des Prozesskostenhilfeverfahrens) wird unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

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