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6 B 2026/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-29, 6 B 2026/20
6 B 2026/20Verwaltungsgericht29.01.2021
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der sich gegen seine Abordnung wendet.
Entscheidungsdatum: 2021-01-29
Aktenzeichen: 6 B 2026/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0129.6B2026.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW §24; VwVfG NRW §28 Abs. 1
Erfolglose Beschwerde eines Oberstudiendirektors, der sich gegen seine Abordnung wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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