Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-28, 19 A 403/20.A

19 A 403/20.AVerwaltungsgericht28.01.2021

Regest

Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertre­tungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehö­rigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verwei­gern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 403/20.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 19 A 403/20.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A403.20A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Allein die eritreische Abstammung ist in der Praxis der äthiopischen Auslandsvertre­tungen schon seit vielen Jahren kein Grund mehr, einem äthiopischen Staatsangehö­rigen die Ausstellung von Reisepapieren für die Einreise nach Äthiopien zu verwei­gern. (wie OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 169 ff., Rn. 219 ff.).

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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