Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-28, 19 A 1112/19

19 A 1112/19Verwaltungsgericht28.01.2021

Regest

Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1112/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-28

Aktenzeichen: 19 A 1112/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0128.19A1112.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchfkVO NRW § 9 Abs. 1; SchulG NRW § 80; SchulG NRW § 81 Abs. 2

Leitsätze

Die Aufnahmekapazität einer Schule wird nicht durch den Schulentwicklungsplan bestimmt, sondern durch den die jahrgangsübergreifende Zügigkeit festlegenden Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.005,96 Euro festgesetzt.

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