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7 D 90/18.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 7 D 90/18.NE
7 D 90/18.NEVerwaltungsgericht27.01.2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 7 D 90/18.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.7D90.18NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Der Bebauungsplan 01.16 Teilbereich II "C.-straße , Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18" der Stadt D. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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