Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 7 D 90/18.NE

7 D 90/18.NEVerwaltungsgericht27.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 D 90/18.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 7 D 90/18.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.7D90.18NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Bebauungsplan 01.16 Teilbereich II "C.-straße , Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18" der Stadt D. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Antragsteller Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.