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19 E 430/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 19 E 430/20
19 E 430/20Verwaltungsgericht27.01.2021
Das Klagebegehren auf erneute Bescheidung eines bestandskräftig abgelehnten Antrags kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde das Verfahren nicht wiederaufgegriffen hat und kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.
Entscheidungsdatum: 2021-01-27
Aktenzeichen: 19 E 430/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19E430.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: StAG § 30; VwVfG NRW § 51
Das Klagebegehren auf erneute Bescheidung eines bestandskräftig abgelehnten Antrags kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde das Verfahren nicht wiederaufgegriffen hat und kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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