Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 19 E 430/20

19 E 430/20Verwaltungsgericht27.01.2021

Regest

Das Klagebegehren auf erneute Bescheidung eines bestandskräftig abgelehnten Antrags kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde das Verfahren nicht wiederaufgegriffen hat und kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 430/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 19 E 430/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.19E430.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 30; VwVfG NRW § 51

Leitsätze

Das Klagebegehren auf erneute Bescheidung eines bestandskräftig abgelehnten Antrags kann keinen Erfolg haben, wenn die Behörde das Verfahren nicht wiederaufgegriffen hat und kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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