Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-27, 15 E 35/21

15 E 35/21Verwaltungsgericht27.01.2021

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 E 35/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-27

Aktenzeichen: 15 E 35/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.15E35.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, deren Richtigkeit durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.