Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-19, 18 A 3481/20

18 A 3481/20Verwaltungsgericht19.01.2021

Regest

Ein Rechtsanwalt hat eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Rechtsmittelgerichts, zu überprüfen (vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2010 - 18 B 139/10 -, juris, Rn. 5).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 A 3481/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 18 A 3481/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0119.18A3481.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: VwGO § 60

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt hat eine von seinem Büro gefertigte Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit, auch bezüglich des Rechtsmittelgerichts, zu überprüfen (vgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2010 - 18 B 139/10 -, juris, Rn. 5).

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

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