Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-15, 19 A 1987/18

19 A 1987/18Verwaltungsgericht15.01.2021

Regest

1. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar sein, wenn die Leihmutter verheiratet und die genetische Mutter des Kindes ist. 2. Die Menschenwürde der Leihmutter kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereit erklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind. 3. Werden die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern (wie BGHZ 203, 350).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1987/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-15

Aktenzeichen: 19 A 1987/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0115.19A1987.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: StAG § 4 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4

Leitsätze

  1. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit dem materiell-rechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar sein, wenn die Leihmutter verheiratet und die genetische Mutter des Kindes ist.

  2. Die Menschenwürde der Leihmutter kann verletzt sein, wenn die Leihmutterschaft unter Umständen durchgeführt wird, die eine freiwillige Mitwirkung der Leihmutter in Frage stellen, oder wesentliche Umstände im Unklaren bleiben, etwa Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereit erklärt hat, und zu einer getroffenen Vereinbarung fehlen, oder wenn im ausländischen Gerichtsverfahren grundlegende verfahrensrechtliche Garantien außer Acht gelassen worden sind.

  3. Werden die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt, bietet die Entscheidung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern (wie BGHZ 203, 350).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

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