Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-11, 6 B 1515/20

6 B 1515/20Verwaltungsgericht11.01.2021

Regest

1. Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Abordnung an eine andere Grundschule wendet. 2. Wird eine Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben und durch eine neue, der Sache nach aber gleichartige Verfügung ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Personalratszustimmung. 3. Unterläuft dem Personalrat ein Verfahrensfehler, der ausschließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann. 4. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes im Sinne von § 24 Abs. 2 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1515/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 6 B 1515/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0111.6B1515.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW §24, VwVfG NRW §28 Abs.1; LPVG NRW §33, LPVG NRW §66 Abs. 1; LPVG NRW §66 Abs.2, LGG NRW §18 Abs.2

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Abordnung an eine andere Grundschule wendet.

  2. Wird eine Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben und durch eine neue, der Sache nach aber gleichartige Verfügung ersetzt, bedarf es bei gleichbleibendem Sachverhalt keiner erneuten Personalratszustimmung.

  3. Unterläuft dem Personalrat ein Verfahrensfehler, der ausschließlich in seine Sphäre fällt, führt allein dies nicht dazu, dass der Dienststelle eine nicht ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung entgegengehalten werden kann.

  4. Bei dem Begriff des dienstlichen Grundes im Sinne von § 24 Abs. 2 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Grundsatz voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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