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19 B 772/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-11, 19 B 772/20
19 B 772/20Verwaltungsgericht11.01.2021
Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet.
Entscheidungsdatum: 2021-01-11
Aktenzeichen: 19 B 772/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0111.19B772.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.
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