Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-11, 19 B 772/20

19 B 772/20Verwaltungsgericht11.01.2021

Regest

Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 772/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-11

Aktenzeichen: 19 B 772/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0111.19B772.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

Lehnt eine Schule die Gewährung von Nachteilsausgleichen für einen autistischen und herzkranken Schüler generell ab, liegt darin kein schulorganisatorischer Grund im Sinn des § 9 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 SchfkVO NRW, der ihrem Besuch entgegen steht und aufgrund dessen die Schule als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule ausscheidet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

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