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19 B 2010/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-08, 19 B 2010/20
19 B 2010/20Verwaltungsgericht08.01.2021
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann fortbestehen, wenn sich der Rechtsstreit vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl in der Hauptsache entscheiden musste, weil der Antragsteller trotz Aufforderung vor Erlass dieser Entscheidung keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 ‑, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 12).
Entscheidungsdatum: 2021-01-08
Aktenzeichen: 19 B 2010/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0108.19B2010.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann fortbestehen, wenn sich der Rechtsstreit vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, das Verwaltungsgericht jedoch gleichwohl in der Hauptsache entscheiden musste, weil der Antragsteller trotz Aufforderung vor Erlass dieser Entscheidung keine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 ‑ 2 C 16.00 ‑, BVerwGE 114, 149, juris, Rn. 12).
Das erstinstanzliche Eilverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und von den Gerichtskosten erster Instanz zwei Drittel der Verfahrensgebühr. Die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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