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19 B 1542/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2021-01-04, 19 B 1542/20
19 B 1542/20Verwaltungsgericht04.01.2021
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-04
Aktenzeichen: 19 B 1542/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2021:0104.19B1542.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: GIVO § 7; GIVO § 8; GIVO § 10
Die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sind in gerichtlichen Verfahren zumindest als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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