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4 B 2065/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-30, 4 B 2065/20
4 B 2065/20Verwaltungsgericht30.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-30
Aktenzeichen: 4 B 2065/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.4B2065.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag der Antragsteller, sie vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO zu befreien bzw. ihnen für die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.12.2020 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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