Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-29, 18 B 1843/20

18 B 1843/20Verwaltungsgericht29.12.2020

Regest

1. § 25b Abs. 3 AufenthG kann nicht über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden. 2. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG keine analoge Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1843/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-29

Aktenzeichen: 18 B 1843/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.18B1843.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Normen: AufenthG § 25b; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AufenthG § 25b Abs. 3

Leitsätze

  1. § 25b Abs. 3 AufenthG kann nicht über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus analog auch auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG bezogen werden.

  2. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG findet im Rahmen des § 25b AufenthG keine analoge Anwendung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 18 E 884/20 werden nicht erstattet.

Derr Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 1843/20 auf 1.250 Euro festgesetzt.

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