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11 A 1602/17.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-29, 11 A 1602/17.A
11 A 1602/17.AVerwaltungsgericht29.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-29
Aktenzeichen: 11 A 1602/17.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1229.11A1602.17A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der rechtskräftigen Feststellungen zur Unzulässigkeit der Klage gegen die Regelung in Ziffer 2. Satz 4 des Bescheids vom 25. Juli 2016 - geändert.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2016 wird - soweit er im Berufungsverfahren streitbefangen ist - aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt ‑ soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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