Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-23, 19 B 1756/19

19 B 1756/19Verwaltungsgericht23.12.2020

Regest

1. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Rechtsmittel ausschließlich wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verwirft, wird gegenstandslos, wenn einem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird. 2. Die Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es nach § 34 bis § 40 SchulG NRW schulpflichtig ist. 3. Bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung sind nötigenfalls auch Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen, wenn der Gefährdung nicht anders abzuhelfen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1756/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-23

Aktenzeichen: 19 B 1756/19

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1223.19B1756.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 7 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; SchulG NRW § 41 Abs. 1 Satz 2; SchulG NRW § 41 Abs. 5

Leitsätze

    1. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Rechtsmittel ausschließlich wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als unzulässig verwirft, wird gegenstandslos, wenn einem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird.
    1. Die Verantwortung der Eltern für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule und ergänzt insofern die zivilrechtlichen Verpflichtungen von Eltern gegenüber ihrem Kind für die Zeit, in der es nach § 34 bis § 40 SchulG NRW schulpflichtig ist.
    1. Bei einer bestehenden Kindeswohlgefährdung sind nötigenfalls auch Entscheidungen gegen den Willen des Kindes zu treffen, wenn der Gefährdung nicht anders abzuhelfen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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