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4 E 553/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-22, 4 E 553/20
4 E 553/20Verwaltungsgericht22.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-22
Aktenzeichen: 4 E 553/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.4E553.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.5.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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