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1 B 181/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-22, 1 B 181/20
1 B 181/20Verwaltungsgericht22.12.2020
Die erstmalige Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten, aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist qualitativ neues Vorbringen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerechter Beschwerdegründe hinausgeht. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen handelt es sich umso weniger je weniger das fristgemäße Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt.
Entscheidungsdatum: 2020-12-22
Aktenzeichen: 1 B 181/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.1B181.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; GG Art. 33 Abs. 2
Die erstmalige Konkretisierung von fristgerecht geltend gemachten, aber nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist qualitativ neues Vorbringen, das über eine zulässige Vertiefung oder Ergänzung fristgerechter Beschwerdegründe hinausgeht. Um eine zulässige Vertiefung von bereits geltend gemachten Beschwerdegründen handelt es sich umso weniger je weniger das fristgemäße Beschwerdevorbringen die Darlegungsanforderungen erfüllt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
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