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12 A 779/17•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-16, 12 A 779/17
12 A 779/17Verwaltungsgericht16.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-16
Aktenzeichen: 12 A 779/17
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.12A779.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Berufung wird zugelassen, weil nach den Darlegungen des Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrags jedenfalls näherer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf und grundsätzlich klärungsbedürftig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO), was eine Antragstellung i. S: v. § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW für die Gewährung von Investitionskostenförderung voraussetzt und inwieweit Ausnahmen von der in dieser Vorschrift normierten Antragsfrist möglich sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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