Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-15, 19 E 85/20

19 E 85/20Verwaltungsgericht15.12.2020

Regest

Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig­keit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 85/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-15

Aktenzeichen: 19 E 85/20

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.19E85.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Leitsätze

  1. Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörig­keit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist.
  2. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus L. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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