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19 E 85/20•Oberverwaltungsgericht NRW, 2020-12-15, 19 E 85/20
19 E 85/20Verwaltungsgericht15.12.2020
Ein negativer Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG, mit dem die Behörde von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person feststellt, ist ein belastender Verwaltungsakt, gegen den nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Anfechtungsklage statthaft ist. Die Frage, ob eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinn des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 Abs. 1 BGB besteht, ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Klageverfahren zu beantworten.
Entscheidungsdatum: 2020-12-15
Aktenzeichen: 19 E 85/20
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2020:1215.19E85.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus L. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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